Aufstiegsspiel muss wiederholt werden
27.6.2011 von pir.
Der 5:4-Sieg im Aufstiegsspiel gegen die JFG Region Eichstätt ist leider wertlos. Das Sportgericht gab dem Einspruch des Verlierers Recht, der einen Regelverstoß beim Elfmeterschießen moniert hatte. Wie berichtet, hatte nach den ersten fünf Schützen der Schiedsrichter bestimmt, dass wieder die gleichen Schützen antreten. Zwar betraf das beide Mannschaften, so dass eigentlich keine Mannschaft einen Nachteil hatte, aber das Sportgericht sah dies anders. Mehr dazu findet Ihr im Anschluss an diesen Text. Gegen die Begründung des Urteils geht die JFG Sempt nun vor das Verbandsgericht. Derzeitiger Stand aber ist folgender: Das Wiederholungsspiel findet am Samstag, 2. Juli, um 18.30 Uhr in Schweitenkirchen statt. Die C1 der JFG Sempt hofft auf große Unterstützung durch seine Fans.
AZ: 0383-10/11-SON-110
Bezirk: Oberbayern
Gericht: BSG Oberbayern
Protokoll: 68
Protokolldatum: 27.06.2011
FallNr.: 383
Veröffentlicht: 27.06.2011Status: aktiv
Besetzung: J. Eineder, M. Eichner, U. Deseive
Urteilstext:
383: C-Junioren-Meisterschaft-Entscheidungsspiel JFG Region Eichstätt - JFG Sempt Erding am 08.06.2011. Berufung durch JFG Sempt Erding gegen das Urteil des Jugend-Sportgerichts Oberbayern III vom 11.06.2011, Protokoll 27, Fall 393.
Urteil:
I. Die Berufung gegen das Urteil des Jugend-Sportgerichts Oberbayern III vom 11.06.2011, Protokoll 27, Fall 393 wird als unbegründet abgewiesen.
II. JFG Sempt Erding trägt die halbe Berufungsgebühr in Höhe von € 20,00 und die halben Verfahrenskosten in Höhe von € 12,00.
Begründung:
Gründe:
1. Am Ende der regulären Spielzeit stand das C-Junioren-Meisterschafts-Entscheidungsspiel JFG Region Eichstätt - JFG Sempt Erding 0 : 0. Daraufhin folgte das Elfmeterschießen zur Entscheidung.
Nachdem die ersten fünf Spieler beider Mannschaften die Elfmeter getreten hatten, war der Spielstand 4 : 4 unentschieden. Der amt. Schiedsrichter ordnete an, dass die gleichen Schützen nochmals schießen müssen. Nach den beiden Elfmetern für jede Mannschaft war der Spielstand 5 : 4 für die JFG Sempt Erding und das Spiel wurde beendet.
Mit Schreiben vom 09.06.2011 legte die JFG Region Eichstätt Einspruch gegen die Spielwertung ein. Dieser wird damit begründet, dass durch den amt. Schiedsrichter die Anweisung erging, dass die gleichen Schützen nochmals schießen müssen. Das Elfmeterschießen wurde nicht korrekt und nicht konform der Satzung, Ordnung und Richtlinien des BFV und den Anweisungen der Schiedsrichter zur Durchführung von Elfmeterschießen durchgeführt.
Das Jugendsportgericht Oberbayern III hat mit Urteil vom 11.06.2011, Protokoll 27, Fall 393, die Neuansetzung des Meisterschaft-Entscheidungsspiels verfügt. Hiergegen ließ die JFG Sempt Erding durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt mit Schreiben/Fax vom 20.06.2011, welcher nicht Mitglied der JFG ist, Berufung einlegen. Mit Schreiben/Fax vom 24.06.2011 legte die JFG Sempt Erding Berufung ein und verwies auf die beigefügte Begründung vom 22.06.2011.
2. Das BSG Obb. ist gem. § 18 lit e RVO im Berufungsverfahren zuständig. Die Berufung i.S.v. § 44 RVO wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist daher zulässig. Insbesondere konnte sie per Telefax eingelegt werden. Soweit sich die Berufung gegen die Neuansetzung richtet, ist sie unbegründet. Bezüglich Nichtgewährung rechtlichen Gehörs ist sie begründet.
3. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat das Erstgericht die Berufungsführerin nicht explizit über den durch die JFG Region Eichstätt eingelegten Einspruch gegen die Spielwertung unterrichtet. Dem Einspruchsschreiben vom 09.06.2011 ist zu entnehmen, dass die JFG Sempt Erding und der zuständige KJL Huber über den Einspruch per Email unterrichtet wurden. H. teilte dem BSG Obb. am 24.06.2011 telefonisch mit, dass er von der JFG per Email über den Einspruch am 09.06.2011 unterrichtet wurde. Durch das BSG Obb. erhielt die JFG Sempt Erding auf die bekannt gegebene Telefax-Nr. am 24.06.2011 das Einspruchsschreiben übermittelt.
Der amt. Schiedsrichter und Zeuge B. teilte am 24.06.2011 dem Vorsitzenden des BSG Obb. fernmündlich mit, dass er nach den ersten fünf Elfmeterschützen beider Mannschaften angeordnet hat, dass die gleichen Elfmeterschützen nochmals antreten müssen. Dies ist auch so geschehen.
Nach den Vorgaben der Vorgehensweise zur Ermittlung eines Siegers der DFB- Fußball-Regel 2010/11 muss jeder Elfmeter von einem anderen Spieler ausgeführt werden. Ein Spieler darf erst ein zweites Mal antreten, wenn die teilnahmeberechtigten Spieler bereits einen Elfmeter ausgeführt haben.
Nach § 38 I lit a RVO kann u.a. gegen die Wertung eines Spieles von einem am Spiel beteiligten Verein Einspruch erhoben werden, wenn der Regelverstoß des Schiedsrichters die Spielwertung mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Der Einspruch ist innerhalb von drei Tagen nach Ablauf des Tages, an dem das Spiel stattgefunden hat, schriftlich bei dem zuständigen Sportgericht einzureichen. Eine Abschrift des Einspruchsschreibens soll dem Gegner gleichzeitig übersandt werden.
Ausweislich des Einspruchchreibens vom 09.06.2011 wurde der Berufungsführer über den Einspruch unterrichtet. Nachdem dieser durch das Erstgericht nicht unterrichtet wurde, wurde im Berufungsverfahren dieser Verfahrensmangel geheilt.
In der Begründung der Berufung wird angeführt, dass von beiden Seiten wieder -nach den ersten 5 Schützen- der erste Schütze angetreten ist und nicht, wie es das Regelwerk vorsieht, ein weiterer sechster Schütze. Somit steht unstreitig fest, dass nach den ersten fünf Elfmeter jeder Mannschaft wieder die ersten Schützen zum Elfmeter angetreten sind. Der Auffassung des Berufungsführers, dass es sich mit der Anordnung des Schiedsrichters um eine nicht angreifbare Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters handelt, folgt das BSG Obb. nicht.
Es liegt keine Tatsachenfeststellung i.S. der Fußballregel DFB vor. Der amt.
Schiedsrichter hat die Vorgehensweise zur Ermittlung eines Siegers nach den DFB-Fußballregeln falsch angewendet. Somit liegt zur Überzeugung des BSG Obb. ein Regelverstoß i.S. der Rechtsprechung vor.
Der Regelverstoß führt jedoch nur dann zur Spielwertung, wenn er das Spielergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Diese Bewertung ist grundsätzlich Tatrichterfrage. Dem Sportgericht steht hierbei nach ständiger Rechtsprechung des Verbands-Sportgerichts ein weiter Ermessensspielraum zu. Nur der Regelverstoß muss objektiv feststehen. Ein solcher liegt zur Überzeugung des BSG Obb. vor.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Regelverstoß, die Nichtzulassung noch nicht angetretener Elfmeterschützen, objektiv nachgewiesen ist. Beide Elfmeterschützen hätten nicht antreten dürfen. Mit dem Versagen des Elfmeterschützen der JFG Region Eichstätt hat der Regelverstoß des Schiedsrichters mit hoher Wahrscheinlichkeit das Spielergebnis beeinflusst.
Elfmeter werden zur Überzeugung des BSG Obb. mit einer Quote von ca. 80 % verwandelt. Der betroffene Verein war durch einen anderen Elfmeter-Schützen benachteilitgt. Es ist somit von einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Regelverstoß das Spielergebnis beeinflusst hat, auszugehen. Somit war die durch das Erstgericht verfügte Neuansetzung des Meisterschafts-Entscheidungsspiel zwingende Folge. Die Befragung des Schiedsrichters durch den Trainer des Berufungsführers hatte keinen Einfluss auf das objektive Vorliegen eines Regelverstoßes. Ebenso nicht die Tatsache, dass die -Berufungsbeklagte- keine Einwände gegen die Schiedsrichter-Entscheidung vorgebracht hat.
4. Das Berufungsgerichts hatte nicht darüber zu entscheiden, ob bei der für den 02.07.2011 erfolgte Neuansetzung des Meisterschafts-Entscheidungsspiels durch den zuständigen Spielleiter, eine geordnete Vorbereitung infolge Abwesenheit einiger Spieler durch Vereinswechsel und urlaubsbedingte Abwesenheit sportlich fair ist. Eine Spielansetzung des Spielleiters kann nur mit den in der Jugendordnung gebotenen Mittel durch den Verein im Verwaltungsverfahren angefochten werden. Darüber hatte das BSG Obb. nicht zu befinden.
5. Nachdem die JFG Sempt Erding mit der Berufung, soweit sie Nichtgewährung rechtlichen Gehörs erfolgreich war, in der Sache selbst nicht durchdringen konnte, trägt sie gem. §§ 32, 33 RVO; § 11 I. Nr. 13, lit b, II. Nr. 7, lit b FO die halbe Berufungsgebühr und die halben Verfahrenskosten.
Gez. Eineder, gez. Eichner, gez. Weitl